Ausgleichsrente — im Sinn des Bundesversorgungsgesetzes ein von der Höhe des Einkommens der Rentenempfänger abhängiger Rentenbestandteil. Schwerbeschädigte erhalten eine A., wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes oder hohen Alters oder aus einem von ihnen… … Lexikon der Economics
sonstiges Einkommen — ⇡ Ausgleichsrente … Lexikon der Economics
Kriegsopferversorgung — Kriegs|op|fer|ver|sor|gung, die (Amtsspr.): Versorgung der Kriegsopfer in Hinsicht auf vom Staat gewährte Leistungen wie Renten, Heilbehandlungen u. a. * * * Kriegs|opferversorgung, die Gesamtheit der vom Staat zu tragenden… … Universal-Lexikon
Versorgungsausgleich — Begriff des Scheidungsrechts. Der V. regelt, dass die ⇡ Rentenanwartschaften für die ⇡ Alterssicherung, die während der geschiedenen Ehe erworben wurden, hälftig auf die beiden geschiedenen Personen übertragen werden (Splitting). I.… … Lexikon der Economics
Berufsschadensausgleich — Der Berufsschadensausgleich ist ein Anspruch des sozialen Entschädigungsrechts und in § 30 Abs. 3 ff des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) geregelt. Danach erhalten Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch… … Deutsch Wikipedia
Landschaftsverband Westfalen-Lippe — Wappen Deutschlandkarte Basisdaten Bundesland … Deutsch Wikipedia
Westfalen-Lippe — Wappen Deutschlandkarte Basisdaten Bundesland … Deutsch Wikipedia
Beschädigtenrente — an einen Kriegsbeschädigten zu zahlende Rente nach dem ⇡ Bundesversorgungsgesetz (BVG). 1. Voraussetzung ist eine Kriegsbeschädigung, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 30 Prozent bedingt. 2. Höhe: Abhängig vom Grad der… … Lexikon der Economics
Hinterbliebenenrenten — 1. Gesetzliche Rentenversicherung: Renten mit Unterhaltsersatzfunktion an Witwen, Witwer, Waisen und geschiedene Ehegatten. Mit dem am 1.1.1986 in Kraft getretenen Hinterbliebenen und Erziehungszeitengesetz (HEZG) sind die Rentenvoraussetzungen… … Lexikon der Economics
Schwerbeschädigte — Schwerbeschädigt ist der Mensch, dessen Erwerbsfähigkeit kriegsbedingt um mindestens 50 Prozent beeinträchtigt ist (§ 31 II BVG). Die Schwerbeschädigteneigenschaft ist Voraussetzung z.B. für eine ⇡ Ausgleichsrente nach § 32 BVG oder einer… … Lexikon der Economics